Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.1987

Geschäftszahl

87/07/0005

Rechtssatz

Die Behauptung einer Partei in einem Zusammenlegungsverfahren anlässlich der Erlassung des Bescheides betreffend den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen, sie erleide durch die Grundzusammenlegung einen großen Schaden, was das Vorliegen besonders wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AVG zeige, geht schon deshalb fehl, weil dieser Nachteil, sollte er gegeben sein, aus dem Zusammenlegungsverfahren resultiert und sich keinesfalls als Frage jenes Bescheides darstellt.

Beachte

Vorgeschichte:

84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;