Verwaltungsgerichtshof
03.02.1987
87/07/0005
Es existiert keine gesetzliche Norm, welche die Behörde verpflichtet, den Bescheid betreffend den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen. Die mit einem derartigen Bescheid verbundenen Rechtsfolgen liegen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit nicht über dem Durchschnitt; daher liegen "besonders wichtige Gründe" im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AVG nicht vor.
Vorgeschichte:
84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;