Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.1987

Geschäftszahl

87/07/0005

Rechtssatz

Es existiert keine gesetzliche Norm, welche die Behörde verpflichtet, den Bescheid betreffend den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen. Die mit einem derartigen Bescheid verbundenen Rechtsfolgen liegen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit nicht über dem Durchschnitt; daher liegen "besonders wichtige Gründe" im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AVG nicht vor.

Beachte

Vorgeschichte:

84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;