Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.1987

Geschäftszahl

87/07/0005

Rechtssatz

Wenn die Ersatzzustellung eines behördlichen Schriftstückes an einen erwachsenen zur Familie gehörigen Hausgenossen (hier: 17 Jahre und 3 Monate alter Sohn) möglich ist, so ist diese auch dann rechtswirksam, wenn der Adressat diesem Hausgenossen keine Ermächtigung erteilt hat, den Zustellnachweis zu unterschreiben, weil das Gesetz die Gültigkeit einer Ersatzzustellung nicht vom Vorliegen einer solchen Ermächtigung abhängig macht.

Beachte

Vorgeschichte:

84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;