Verwaltungsgerichtshof
03.02.1987
87/07/0005
Wenn die Ersatzzustellung eines behördlichen Schriftstückes an einen erwachsenen zur Familie gehörigen Hausgenossen (hier: 17 Jahre und 3 Monate alter Sohn) möglich ist, so ist diese auch dann rechtswirksam, wenn der Adressat diesem Hausgenossen keine Ermächtigung erteilt hat, den Zustellnachweis zu unterschreiben, weil das Gesetz die Gültigkeit einer Ersatzzustellung nicht vom Vorliegen einer solchen Ermächtigung abhängig macht.
Vorgeschichte:
84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;