Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1988

Geschäftszahl

87/06/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1166/67 E VS 21. Mai 1968 VwSlg 7357 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Der in den Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 gebrauchte Begriff "Unzuständigkeit der belangten Behörde" erfaßt auch die Fälle, in denen die Behörde zwar als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Behandlung eines Rechtsmittels berufen wäre, dieses aber (wegen Abschneidung des Instanzenzuges) meritorisch nicht erledigen darf. Ihre Zuständigkeit reicht nur so weit, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen.