Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1989

Geschäftszahl

87/06/0076

Rechtssatz

Zwar wird in Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG auf Paragraph 4, Vlbg BauG hingewiesen, dies jedoch nur insoweit, als mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist.; für die Frage der rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öff Verkehrsfläche trifft dies nicht zu (Hinweis auf E 20.3.1984, 83/05/0177). Ebenso wenig hat der Nachbar einen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öff Straßen etwa durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen nicht ändern (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0177)