Verwaltungsgerichtshof
09.11.1989
87/06/0064
Hat eine Behörde Bedenken hinsichtlich der Zeichnungsberechtigung eines Grundbieters, so hat sie Erhebungen durchzuführen; sie darf nicht Zweifelsfragen als Formmängel behandeln und bei Unterlassung der "Mängelbehebung" eine Berufung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückweisen. (Hinweis auf E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060064.X02