Verwaltungsgerichtshof
15.06.1989
87/06/0056
Zur Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung gem Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG bedarf es nicht der Prüfung der Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb besteht. Das Wort "bestehende" in Paragraph 19, Absatz 2, Slbg ROG ist daher im Beschwerdeverfahren betreffend eine Ausnahmegenehmigung gem Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG nicht präjudiziell. Der Begriff der Landwirtschaft erfasst eine Hobby-Bienenzucht nicht.