Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1989

Geschäftszahl

87/06/0056

Rechtssatz

Zur Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung gem Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG bedarf es nicht der Prüfung der Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb besteht. Das Wort "bestehende" in Paragraph 19, Absatz 2, Slbg ROG ist daher im Beschwerdeverfahren betreffend eine Ausnahmegenehmigung gem Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG nicht präjudiziell. Der Begriff der Landwirtschaft erfasst eine Hobby-Bienenzucht nicht.