Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1989

Geschäftszahl

87/06/0003

Rechtssatz

Bei Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft herbeiführen ist von einem sich an der für das zu bebauende Grundstück im FlWPl festgelegte Widmungskategorie orientierenden Durchschnittsmaßstab auszugehen.