Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1990

Geschäftszahl

87/06/0001

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das im Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten wird oder nicht, ist insb auch die bestehende Flächenwidmung maßgebend, ob es sich also um ein Wohngebiet, ein Kerngebiet usw handelt.