Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1990

Geschäftszahl

87/06/0001

Rechtssatz

Ist tragende Begründung des aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides der Umstand, daß die Gemeindevertretung die Baubewilligung wegen anderer als in Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG genannten öffentlich rechtlichen Vorschriften (hier: mangelhafte Zufahrt und Fehlen ausreichender Parkplätze) versagte, aber es unterließ, die Frage, ob subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt wurden, zu prüfen, so ist die Gemeindevertretung im fortgesetzten Verfahren verhalten, das Vorbringen des Nachbarn auf die rechtzeitige Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte iSd Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG zu prüfen.