Verwaltungsgerichtshof
23.01.1990
87/06/0001
Ist tragende Begründung des aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides der Umstand, daß die Gemeindevertretung die Baubewilligung wegen anderer als in Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG genannten öffentlich rechtlichen Vorschriften (hier: mangelhafte Zufahrt und Fehlen ausreichender Parkplätze) versagte, aber es unterließ, die Frage, ob subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt wurden, zu prüfen, so ist die Gemeindevertretung im fortgesetzten Verfahren verhalten, das Vorbringen des Nachbarn auf die rechtzeitige Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte iSd Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG zu prüfen.