Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Geschäftszahl

87/05/0214

Rechtssatz

Eine extreme Ausnützung der Regeln des Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO findet in den Bestimmungen des Paragraph 85, Wr BauO über die äußere Gestaltung von Gebäuden ihre Grenze.