Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Geschäftszahl

87/05/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/05/0186 1

Stammrechtssatz

Ab Beginn des Vollstreckungsverfahrens bis zum tatsächlichen Abschluß der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen, und zwar in dem Sinne, daß ihnen zur gesamten Hand die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen

(Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035).