Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1987

Geschäftszahl

87/05/0154

Rechtssatz

Die in einem aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheid geäußerte, die Aufhebung tragende Rechtsansicht, ist im festgesetzten Verfahren bindend, mag sie auch zur objektiven Rechtslage in Widerspruch stehen.