Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

87/05/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 90/05/0068 5

Stammrechtssatz

Den Nachbarn steht hinsichtlich von Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern jedenfalls insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, dh schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, zur Debatte stehen (Hinweis E 26.3.1985, 84/05/0178).