Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
87/05/0133
GRS wie VwGH E 1990/05/15 90/05/0068 5
Den Nachbarn steht hinsichtlich von Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern jedenfalls insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, dh schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, zur Debatte stehen (Hinweis E 26.3.1985, 84/05/0178).