Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
87/05/0133
Aus der Verwendung der Wortfolge "können ... errichtet werden" im Paragraph 30, Absatz 6, Litera a, OÖ BauO ergibt sich kein Ermessen der Behörde, das entsprechend zu begründen wäre, vielmehr geht aus dieser Formulierung hervor, daß der Bauwerber einen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung hat, wenn die Errichtung seines Projektes an dem von ihm gewählten Platz zulässig ist.