Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

87/05/0133

Rechtssatz

Aus der Verwendung der Wortfolge "können ... errichtet werden" im Paragraph 30, Absatz 6, Litera a, OÖ BauO ergibt sich kein Ermessen der Behörde, das entsprechend zu begründen wäre, vielmehr geht aus dieser Formulierung hervor, daß der Bauwerber einen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung hat, wenn die Errichtung seines Projektes an dem von ihm gewählten Platz zulässig ist.