Verwaltungsgerichtshof
15.09.1987
87/05/0103
Ein NUR auf Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien gestützter baupolizeilicher Auftrag zur BESEITIGUNG eines konsenslosen Baues und zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes enthält keinen baupolizeilichen Auftrag gem Paragraph 129, Absatz eins, der Bauordnung für Wien betreffend die bewilligungsgemäße BENÜTZUNG bzw. Auflassung der bewilligungswidrigen Benützung von Räumen. Ein Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist aber nach st Rsp des VwGH (Hinweis auf Geuder-Hauer, Das Wiener Baurecht, Wien 1983, 2. Aufl. S 421) an den Eigentümer des Gebäudes und nicht etwa an dessen Benützer zu richten.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050103.X04