Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1987

Geschäftszahl

87/05/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0127 E 16. Jänner 1984 VwSlg 11283 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der Beschwerdepunkt vom Bf. ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050103.X03