Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1987

Geschäftszahl

87/05/0001

Rechtssatz

Ein Bescheid, der Kosten dem Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft vorschreibt, stellt keine Erledigung dar mit der die Kostenvorschreibung an eine bestimmte Person bescheidmäßig erfolgt. Durch eine solche Erledigung können Rechte eines Bf nicht verletzt sein.