Verwaltungsgerichtshof
27.01.1987
87/05/0001
Ein Bescheid, der Kosten dem Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft vorschreibt, stellt keine Erledigung dar mit der die Kostenvorschreibung an eine bestimmte Person bescheidmäßig erfolgt. Durch eine solche Erledigung können Rechte eines Bf nicht verletzt sein.