Verwaltungsgerichtshof
19.01.1988
87/04/0196
Hat im Tatzeitraum die GmbH noch gar nicht bestanden, so war es verfehlt, den Bf in seiner vermeintlichen Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser noch gar nicht bestehenden Gesellschaft zu bestrafen.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040196.X05