Verwaltungsgerichtshof
19.01.1988
87/04/0196
Der Hinweis auf die in Lehre und Rechtsprechung anerkannte Rechtsfigur der "Vorgesellschaft" geht deshalb fehl, weil im vorliegendem Zusammenhang nicht die privatrechtlichen Rechtsfolgen des Zusammenschlusses mehrerer Rechtspersonen in der Absicht, eine juristische Person zu gründen, zu beurteilen sind, sondern die Frage, inwieweit eine juristische Person Trägerin subjektiver öffentlicher Rechte sein kann.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040196.X04