Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1988

Geschäftszahl

87/04/0196

Rechtssatz

Der Hinweis auf die in Lehre und Rechtsprechung anerkannte Rechtsfigur der "Vorgesellschaft" geht deshalb fehl, weil im vorliegendem Zusammenhang nicht die privatrechtlichen Rechtsfolgen des Zusammenschlusses mehrerer Rechtspersonen in der Absicht, eine juristische Person zu gründen, zu beurteilen sind, sondern die Frage, inwieweit eine juristische Person Trägerin subjektiver öffentlicher Rechte sein kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040196.X04