Verwaltungsgerichtshof
19.01.1988
87/04/0196
GRS wie 86/04/0027 E 18. März 1986 RS 1
Eine Gesellschaft mbH wird als solche erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister befähigt, ihren Bestand im Sinne des Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 3, GewO 1973 nachzuweisen. Sie ist als solche auch erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, legcit fähig, ein Anmeldungsgewerbe auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes auszuüben.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040196.X03