Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1989

Geschäftszahl

87/04/0080

Rechtssatz

Eine Auflage, die dem Sprengbefugten die Aufgabe überbürdet, durch geeignete Maßnahmen - ohne diese im einzlnen anzuführen - sicherzustellen, daß jegliche Sicherheit bei einer Sprengung in einem Steinbruch gewährleistet ist, trägt dem Erfordernis der Bestimmtheit von Auflagen nicht Rechnung. Umsoweniger darf eine derartige Bedeutung einer Auflagenvorschreibung, daß für Tiefbohrlochsprengungen nur Sprengbefugte herangezogen werden dürfen, unterstellt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040080.X03