Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1989

Geschäftszahl

87/04/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1129/80 E 8. Mai 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Frage, inwiefern für die Beurteilung der Rechtsstellung des Eigentümers als Nachbar (hier im Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1973) dem Umstand Bedeutung zukommt, dass als Ort der Lärmmessung ein von einer dritten Person (dem Bruder des Eigentümers) nur gelegentlich benützter Wohnraum gewählt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040080.X02