Verwaltungsgerichtshof
28.05.1991
87/04/0053
Aus Paragraph 38 und Paragraph 89, ArbVG läßt sich die Parteistellung des Betriebsrates im Verwaltungsverfahren nicht ableiten. Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat weder einen subjektiven Rechtsanspruch - in Wahrung eigener Interessen - zur Verwirklichung des objektiven Rechts, eingeräumt, noch hat er ihm die Stellung einer "Organpartei" bzw "Formalpartei" gegeben. Auch eine der Parteistellung nachgebildete Position - etwa durch die Einräumung eines Berufungsrechtes, wie dies Paragraph 9, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 dem Arbeitsinspektorat ausdrücklich einräumt - ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.