Verwaltungsgerichtshof
21.06.1989
87/03/0273
GRS wie 85/02/0220 E 12. Juni 1986 RS 1
Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO 1960 kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodass als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahrstrecke) Strecke in Betracht kommt vergleiche hinsichtlich der insofern gleichartigen Delikte nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 StVO 1960 das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, 85/02/0053).
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030273.X02