Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

87/03/0237

Rechtssatz

Von einem das Absehen von der Strafe rechtfertigenden geringen Unrechtsgehalt kann dann nicht die Rede sein, wenn sich der Beschuldigte durchaus bewusst war, mit seinem Verhalten gegen das Halteverbot und die verordnete Einbahnregelung verstoßen zu haben, mag er auch die Einbahnregelung an der fraglichen Stelle nicht für sinnvoll erachten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X09