Verwaltungsgerichtshof
21.09.1988
87/03/0237
Von einem das Absehen von der Strafe rechtfertigenden geringen Unrechtsgehalt kann dann nicht die Rede sein, wenn sich der Beschuldigte durchaus bewusst war, mit seinem Verhalten gegen das Halteverbot und die verordnete Einbahnregelung verstoßen zu haben, mag er auch die Einbahnregelung an der fraglichen Stelle nicht für sinnvoll erachten.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X09