Verwaltungsgerichtshof
21.09.1988
87/03/0237
Eine Übertretung des Paragraph 7, Absatz 5, StVO liegt auch dann vor, wenn an Sonn- und Feiertagen gegen derartige Übertretungen an derselben Stelle nicht eingeschritten wird, weil niemand einen Anspruch darauf hat, wegen einer Verwaltungsübertretung deshalb nicht bestraft zu werden, weil die gleichen Übertretungen zu anderen Zeiten und bei anderen Personen nicht geahndet werden.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X08