Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

87/03/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0210 E 11. November 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen der Manuduktionspflicht den Parteien eines Verwaltungsverfahrens Beweisanträge und denkbare Einwendungen vorzuschlagen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X06