Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

87/03/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1807/76 E 8. November 1977 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Kritik ist nur dann "sachbeschränkt", wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X03