Verwaltungsgerichtshof
23.03.1988
87/03/0183
GRS wie 85/03/0133 E 15. Jänner 1986 RS 3
Ist der Ausspruch bzgl der Ersatzarreststrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben, da er eine Einheit bildet.