Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Geschäftszahl

87/03/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0809/49 E 4. Mai 1951 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist ein allgemeiner Grundsatz nicht nur des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern jedes Strafverfahrens überhaupt, dass ein ausschließlich zu Gunsten des Bestraften ergriffenes Rechtsmittel niemals von einer Strafverschärfung, d.h. zu einer Verschlechterung der Lage des Berufungswerbers durch die Rechtsmittelinstanz führen darf. (Hinweis auf E vom 9.6.1949, 1515/48, VwSlg 890 A/1949)