Verwaltungsgerichtshof
23.03.1988
87/03/0183
GRS wie 0809/49 E 4. Mai 1951 RS 1
Es ist ein allgemeiner Grundsatz nicht nur des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern jedes Strafverfahrens überhaupt, dass ein ausschließlich zu Gunsten des Bestraften ergriffenes Rechtsmittel niemals von einer Strafverschärfung, d.h. zu einer Verschlechterung der Lage des Berufungswerbers durch die Rechtsmittelinstanz führen darf. (Hinweis auf E vom 9.6.1949, 1515/48, VwSlg 890 A/1949)