Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

87/03/0180

Rechtssatz

Nach Paragraph 388, ABGB ist im Zweifel nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum fahren lassen will. Zweifel sind bei einem Kraftfahrzeug insbesondere dann anzunehmen, wenn ungeachtet des Fehlens der Kennzeichentafeln Umstände vorliegen, die gegen diese Vermutung sprechen.