Verwaltungsgerichtshof
21.09.1988
87/03/0180
Nach Paragraph 388, ABGB ist im Zweifel nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum fahren lassen will. Zweifel sind bei einem Kraftfahrzeug insbesondere dann anzunehmen, wenn ungeachtet des Fehlens der Kennzeichentafeln Umstände vorliegen, die gegen diese Vermutung sprechen.