Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1987

Geschäftszahl

87/03/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1285/67 E 21. Oktober 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Untersuchten steht ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme nicht zu.