Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1987

Geschäftszahl

87/03/0155

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, in ihrem Bescheid näher aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen die Weitergabe der Verpflichtungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG möglich ist.