Es ist nicht Aufgabe der Behörde, in ihrem Bescheid näher aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen die Weitergabe der Verpflichtungen gemäß § 103 Abs 1 KFG möglich ist.Es ist nicht Aufgabe der Behörde, in ihrem Bescheid näher aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen die Weitergabe der Verpflichtungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG möglich ist.