Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1988

Geschäftszahl

87/03/0124

Rechtssatz

Nennt der einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO Beschuldigte zum Beweis dafür, dass er zum Tat(Unfalls)zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt hat, einen Zeugen und stellt sich bei dessen Einvernahme heraus, dass sich dieser Zeuge zur Tatzeit nicht am Tatort befand, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde von einer vom Beschuldigten beantragten ergänzenden Einvernahme dieses Zeugen absieht und dieser Aussage kein entscheidendes Gewicht gegenüber Aussagen von am Tatort anwesenden Zeugen beimisst.