Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1988

Geschäftszahl

87/03/0120

Rechtssatz

Aus dem Tatvorwurf, "der Beschuldigte habe sein Fahrzeug mit den Hinterrädern vor dem Eckhaus Rechbauerstraße - Wastiangasse, unmittelbar nördlich des Hauses Wastiangasse Nr. 4, auf dem dort befindlichen - westlichen - Gehsteig abgestellt", geht unzweifelhaft hervor, dass sich der Tatort auf dem westlichen Gehsteig der Wastiangasse befindet, und zwar unmittelbar nördlich des auf dieser Seite gelegenen Hauses Nr. 4, was nicht gleichbedeutend mit Wastiangasse Nr. 4 ist.