Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1988

Geschäftszahl

87/03/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0182/68 E 8. Mai 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Oberinstanz hat, wenn sie Bescheid auf die Gründe der Unterinstanz hinweist, ihrer Begründungspflicht dann entsprochen, wenn der Berufungswerber in der Berufung der Berufungsbehörde keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt hat (Hinweis E 3.2.1927 VwSlg 14637 A/1927).