Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1988

Geschäftszahl

87/03/0120

Rechtssatz

Wesentlich für die Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig ist die erkennbare Abgrenzung von der Fahrbahn, die jedoch in unterschiedlicher Weise erfolgen kann.