Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Geschäftszahl

87/03/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0108 E 23. September 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Das Gesetz fordert für die Strafbarkeit einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO keinesfalls, dass sich der alkoholisierte Lenker eines Fahrzeuges jeweils des genauen Ausmaßes seiner Alkoholbeeinträchtigung bzw Fahruntüchtigkeit bewusst ist. (Hinweis auf E vom 29.3.1976, 1505/74)