Verwaltungsgerichtshof
14.10.1987
87/03/0113
Stand dem Amtssachverständigen bei seiner Begutachtung im Hinblick auf die Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten das Ergebnis einer klinischen Untersuchung durch den unmittelbar nach der Tat einschreitenden Arzt zur Verfügung, wonach beinahe sämtliche Befunde, insbesondere auch, dass beim Beschuldigten praktisch keine Pupillenreaktion mehr vorhanden war (Hinweis E 21.3.1986, 86/18/0001 und E 14.5.1986, 86/03/0067) für das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO sprechen, so entbehren die vom Beschuldigten dagegen vorgelegten ärztlichen Atteste schon dann der Schlüssigkeit, wenn sie jedwede Bezugnahme auf die eindeutigen Ergebnisse der klinischen Untersuchung vermissen lassen.