Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Geschäftszahl

87/03/0113

Rechtssatz

Die Tatortumschreibung "auf der Tiroler-Strasse B 171 über Milser Gstoag in Fahrtrichtung Imst" für eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO leidet an keinem Mangel an Konkretisierung der Tat in örtlicher oder räumlicher Hinsicht.