Verwaltungsgerichtshof
23.09.1987
87/03/0088
GRS wie 84/02B/0064 E 9. November 1984 RS 1
Das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt ein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO 1960 dar, weshalb für die Tatbestandsmäßigkeit einer derartigen Übertretung jede noch so geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung ausreicht. (Hinweis auf E vom 9.9.1983, 83/02/0177).