Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1987

Geschäftszahl

87/03/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02B/0064 E 9. November 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt ein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO 1960 dar, weshalb für die Tatbestandsmäßigkeit einer derartigen Übertretung jede noch so geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung ausreicht. (Hinweis auf E vom 9.9.1983, 83/02/0177).