Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1989

Geschäftszahl

87/03/0047

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

87/18/0032 E 11.09.1987 VwSlg 12524 A/1987 RS 4;

(RIS: abgv)

Rechtssatz

Daß der Verordnungsgeber Gebote oder Verbote in Sätzen zu formulieren habe, ist aus dem Begriff der Verordnung als einer generellen Rechtsvorschrift der Verwaltung nicht abzuleiten. Davon abgesehen ist zwar der Verordnungsgeber nach Artikel 8, B-VG verpflichtet, sich - unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte - der deutschen Sprache zu bedienen. Aus dieser fassungsvorschrift ist jedoch ebensowenig wie etwa aus der StVO ein Hindernis dafür abzuleiten, daß der Verordnungsgeber den normativen Inhalt von geschwindigkeitsbeschränkenden Verordnungen mit anderen als sprachlichen Mitteln zum Ausdruck bringt. Ein behördlicher Willensakt, der sich auf die in einem Verkehrszeichenplan enthaltenen Zeichen bezieht, deren allgemeine Verständlichkeit, abgestellt auf den normativen Gehalt, sich im Zusammenhang mit der auf diesem Plan aufscheinenden Legende ergibt, widerspricht weder dem Verordnungsbegriff, noch etwa dem Artikel 8, B-VG oder einer Regelung der StVO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030047.X02