Verwaltungsgerichtshof
14.06.1989
87/03/0047
Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO bedarf es zur Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung einer Verordnung der Behörde. Die die Erlassung einer solchen Verordnung betreffende Vorgangsweise ist in der StVO hinsichtlich der Anhörung (Paragraph 94, f StVO) und hinsichtlich der Kundmachung (Paragraph 44, StVO) geregelt. Entsprechend dem Normcharakter der Verordnung hat der Kundmachung, ohne dass die StVO hierüber eine gesonderte Regelung enthält, die entsprechende Willensbildung der Behörde voranzugehen. Damit, dass der betreffende behördliche Willensakt durch Kundmachung nach außen in Erscheinung tritt, ist die Verordnung erlassen.
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030047.X01