Verwaltungsgerichtshof
24.02.1988
87/03/0002
GRS wie 87/18/0022 E 5. Juni 1987 RS 1
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen.