Verwaltungsgerichtshof
18.05.1988
87/02/0207
Ein Kombinationskraftwagen ist dann als "Lastfahrzeug" anzusehen, wenn von seiner Bestimmung, vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, Gebrauch gemacht wird.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020207.X01