Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1988

Geschäftszahl

87/02/0205

Rechtssatz

Eine träge Pupillenreaktion stellt ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO dar. Sie ist in der Regel erst bei mindestens 1 %o Blutalkohol gegeben. (Hinweis auf E vom 14.5.1986, 86/03/0067, E v. 3.10.1985, 85/02/0194)