Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1988

Geschäftszahl

87/02/0150

Rechtssatz

Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des Paragraph 7, noch des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustellG vorliegt.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1988/12, S 683;