Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1987

Geschäftszahl

87/02/0130

Rechtssatz

Es ist unrichtig, dass eine Fahruntauglichkeit iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO "bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 o% lediglich dann anzunehmen sei, wenn auch andere Gründe vorliegen, die eine Fahruntauglichkeit indizieren (unsichere Fahrweise, Verkehrsunfall etc). Ein fehlerhaftes Fahren gehört nicht zum Tatbild des Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Hinweis auf E vom 19.11.1964, 0892/63).