Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1988

Geschäftszahl

87/02/0116

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung der 13. Nov BGBl 1986/105 stellt für sich bereits die verletzte Verwaltungsvorschrift dar, weil diese Gesetzesstelle ein eindeutiges Verbot ("darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen") enthält (Hinweis auf E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984). Diese Rechtslage ist nicht mit jener bei den Tatbeständen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 5, Absatz 5, StVO vergleichbar. (Hinweis auf E vom 12.12.1986, 86/18/0215)